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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0339Rechtssatz
Bei der fiduziarischen Treuhand wird vom Treugeber das Vollrecht an den Treuhänder übertragen, der es im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers auszuüben hat. Demgegenüber erwirbt der Treuhänder bei der Ermächtigungstreuhand nur ein Verfügungsrecht in Bezug auf ein Vollrecht, das beim Treugeber bleibt (Hinweis E 1.9.1999, 98/16/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160338.X01Im RIS seit
12.03.2002