RS Vfgh 2002/11/14 B1541/02

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldbuße von € 700,- über einen Rechtsanwalt wegen der Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes sowie der Berufspflichtenverletzung.

Gemäß §68 DSt 1990 ist im Falle zwangsweiser Einbringung von Geldbußen oder von vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel iSd §1 EO bildet. Sind diese uneinbringlich, so hat der Ausschuß dies festzustellen. Zum Vorbringen des Antragstellers, die Bezahlung der Geldbuße stelle aufgrund der Höhe seines Verdienstes und seiner Sorgepflichten einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, wird auf die in §290 ff EO normierten Exekutionsbefreiungstatbestände sowie die gemäß §39 ff EO bestehende Möglichkeit der Ratenzahlung bzw Stundung verwiesen.

Dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, die Salzburger Rechtsanwaltskammer sei einer Zahlungsverpflichtung iHv ATS 29.500,-

(noch) nicht nachgekommen, ist zu entgegnen, daß dieser (behauptete) Nachteil dem Antragsteller nicht unmittelbar aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides erwächst, sondern Folge der Nichtentrichtung einer im E v 25.09.01, B47/00, vom Verfassungsgerichtshof auferlegten Zahlungsverpflichtung ist. Der Gerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang veranlaßt, auf Art146 Abs2 B-VG hinzuweisen, wonach die Exekution dieser Zahlungsverpflichtung nach Antragstellung durch den Verfassungsgerichtshof dem Bundespräsidenten obliegt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1541.2002

Dokumentnummer

JFR_09978886_02B01541_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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