RS Vwgh 2001/10/17 99/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0132 E 28. November 2000 RS 2(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines Hoheitsbetriebes iSd § 2 Abs 5 KStG 1988 ist entscheidend, dass die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, dass sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder dass sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 21.7.1998, 97/14/0056). Ob eine Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts eigentümlich ist, ist nach der Verkehrsansicht und Staatsauffassung zu prüfen. Ein Vorbehalten liegt nicht nur vor, wenn Ausschließlichkeit gegeben ist, sondern auch es für den Regelfall zutrifft. Zu den hoheitlichen Aufgaben des Bundes ist das Schulwesen zu zählen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 3 Tz 159). Nur im Führen eines Schulbetriebes (etwa in der Art eines Sportgymnasiums) ist eine hoheitliche Tätigkeit zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X09

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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