Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0132 E 28. November 2000 RS 2(hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Für die Annahme eines Hoheitsbetriebes iSd § 2 Abs 5 KStG 1988 ist entscheidend, dass die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, dass sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder dass sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 21.7.1998, 97/14/0056). Ob eine Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts eigentümlich ist, ist nach der Verkehrsansicht und Staatsauffassung zu prüfen. Ein Vorbehalten liegt nicht nur vor, wenn Ausschließlichkeit gegeben ist, sondern auch es für den Regelfall zutrifft. Zu den hoheitlichen Aufgaben des Bundes ist das Schulwesen zu zählen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 3 Tz 159). Nur im Führen eines Schulbetriebes (etwa in der Art eines Sportgymnasiums) ist eine hoheitliche Tätigkeit zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130002.X09Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013