Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Zurückweisung seiner Anzeige eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall.
Zur Begründung des Antrags führt der Beschwerdeführer aus, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaften aufgrund des bekämpften Bescheids dem Verlassenschaftsverfahren unterliegen würden; sollte eine letztwillige Verfügung über die Liegenschaften zu Gunsten eines Dritten auftauchen, würde der Beschwerdeführer die Liegenschaften verlieren. Überdies liefe er Gefahr, das Wohnhaus, das er mit seiner Familie bewohnt, zu verlieren.
Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag nicht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1562.2002Dokumentnummer
JFR_09978878_02B01562_2_01