RS Vfgh 2002/11/22 B1562/02

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Veröffentlicht am 22.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend Zurückweisung seiner Anzeige eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall.

Zur Begründung des Antrags führt der Beschwerdeführer aus, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaften aufgrund des bekämpften Bescheids dem Verlassenschaftsverfahren unterliegen würden; sollte eine letztwillige Verfügung über die Liegenschaften zu Gunsten eines Dritten auftauchen, würde der Beschwerdeführer die Liegenschaften verlieren. Überdies liefe er Gefahr, das Wohnhaus, das er mit seiner Familie bewohnt, zu verlieren.

Die belangte Behörde äußerte sich zu diesem Antrag nicht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1562.2002

Dokumentnummer

JFR_09978878_02B01562_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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