RS Vwgh 2001/10/17 98/13/0058

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §23 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs1;

Rechtssatz

Ein Unternehmer kann als Vorsteuer nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 nur eine von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer unter anderem für Lieferungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Stellt der An- (und Ver)kauf eines Personenkraftwagens aber ein Scheingeschäft dar, so ist schon die Voraussetzung einer Lieferung nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130058.X03

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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