RS Vwgh 2001/10/17 99/08/0023

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0470 E 7. Juni 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 35 Abs 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages (vgl Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 268), der sodann für den ANFALLSTAG des neuerlichen Anspruches maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080023.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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