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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0470 E 7. Juni 2000 RS 2Stammrechtssatz
Gemäß § 35 Abs 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages (vgl Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, 268), der sodann für den ANFALLSTAG des neuerlichen Anspruches maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080023.X04Im RIS seit
21.02.2002