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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Enteignungsbescheid nach der Wr Bauordnung als gegenstandslos infolge materieller Klaglosstellung; Wegfall der Beschwer infolge Außerkrafttretens des Bescheides von Gesetzes wegen; kein KostenzuspruchRechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist gemäß §44 Abs7 Wr BauO 1930 von Gesetzes wegen mit Ablauf des 21.09.02 außer Kraft getreten, da die Enteignungswerberin die festgesetzte Entschädigung nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Zustellung des Enteignungsbescheides an die Enteignungsgegner zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters ausgezahlt oder zu ihren Gunsten bei Gericht hinterlegt hatte. Die belangte Behörde hat am 09.10.02 aufgrund des anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof zur Klarstellung einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Enteignung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1144.2002Dokumentnummer
JFR_09978875_02B01144_01