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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der haftungspflichtige Vertreter kann sich grundsätzlich anderer Personen bei der Erfüllung seiner Pflichten bedienen. Es treffen ihn allerdings hinsichtlich dieser Personen Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu einer Haftung nach § 7 Abs 1 Wr LAO führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X05Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011