RS Vwgh 2001/10/17 2000/16/0575

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der haftungspflichtige Vertreter kann sich grundsätzlich anderer Personen bei der Erfüllung seiner Pflichten bedienen. Es treffen ihn allerdings hinsichtlich dieser Personen Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu einer Haftung nach § 7 Abs 1 Wr LAO führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X05

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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