RS Vwgh 2001/10/17 2001/13/0121

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Überlegungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit lassen rechtlich nachvollziehbare Konsequenzen nicht zu (Hinweis E 18.7.2001, 2001/13/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130121.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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