Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art15 Abs9Rechtssatz
Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Eigentumsübertragung an den Meistbietenden nach Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Widerspruchs zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung wirtschaftlich gesunder land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und mangels Selbstbewirtschaftung; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen eine Vorschrift des Tir GVG 1996 über das Verfahren bei der Zuschlagserteilung angesichts der Erforderlichkeit einer solchen Regelung
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Versteigerung exekutive, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, AnnexmaterieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B816.2000Dokumentnummer
JFR_09978875_00B00816_2_01