RS Vwgh 2001/10/17 96/13/0065

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass nach einer Vertragsbestimmung weder Dienstort noch Dienstzeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer zwingenden Determinierung unterliegen, steht angesichts der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Einreihung der aus der Geschäftsführertätigkeit erzielten Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130065.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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