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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass nach einer Vertragsbestimmung weder Dienstort noch Dienstzeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer zwingenden Determinierung unterliegen, steht angesichts der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Einreihung der aus der Geschäftsführertätigkeit erzielten Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130065.X02Im RIS seit
05.03.2002