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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/12/0010 E 8. November 1995 VwSlg 14356 A/1995 RS 2 (hier: keine Gleichheitswidrigkeit der im GehG 1956 für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 40b Abs. 2 Z. 3 GehG 1956 und für Militärpersonen nach § 101 Abs. 1 GehG 1956 in unterschiedlicher Höhe normierten "Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst")Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983; 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120043.X01Im RIS seit
29.11.2001