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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 1964 §40 Abs2 idF 1993/080;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0012 E 18. Juni 1990 RS 2Stammrechtssatz
Der Begriff des Wohnsitzes schließt ein Zweifaches in sich, nämlich ein tatsächliches Moment - die Niederlassung in einem Orte - und ein psychisches, und zwar die Absicht, in dem Orte der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt einen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt an diesem Ort nicht voraus, vielmehr kann auch ein aus einem bestimmten Anlaß zeitlich beschränkter Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wobei der polizeilichen Anmeldung kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß. Der Aufenthaltsort muß allerdings bewußt zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden, es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis E 2.12.1987, 87/03/0189)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080120.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009