Index
97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber und der gebotenen Sorgfaltspflicht bei Prüfung der AngeboteRechtssatz
Obgleich eine der beschwerdeführenden Gesellschaften eine ausländische juristische Person (mit Sitz in Luxemburg) ist, kann sie sich im vorliegenden Fall gleich der anderen (mit Sitz in Österreich) auf das Gleichheitsrecht berufen. Ihr kommt nämlich die aus ArtI Abs1 des BVG-Rassendiskriminierung, BGBl 390/1973, abzuleitende, nicht auf physische Personen beschränkte verfassungsgesetzlich geschützte Rechtsposition auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann verletzt ist, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hat (vgl VfSlg 14516/1996, 14699/1996, 15074/1998 ua).
Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit der Frage befasst, ob dem Nachprüfungswerber durch seine Teilnahme an einem Gutachterverfahren im Jahr 1986 und die Erstellung einer Machbarkeitsstudie im Jahr 1999 ein Informationsvorsprung erwachsen sei, der zu seinem Ausscheiden führen hätte müssen, und ihre Entscheidung plausibel und nachvollziehbar begründet. Auch mit ihren Ausführungen, wonach der die Vergabeentscheidung (mit-)tragende Prüfbericht eines vom auftraggebenden Fonds hinzugezogenen Beraters verfehlt sei und dieser externe Berater überdies in einem Naheverhältnis zum Nachprüfungswerber stehe, werden keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler des Bundesvergabeamtes (BVA) geltend gemacht. Das BVA hat seine Entscheidung weder leichtfertig getroffen noch sonst Willkür geübt.
Kein vergleichbarer Fall wie in B707/00, E v 08.03.01.
Zur Verfassungsmäßigkeit des §16 Abs4 BundesvergabeG 1997 siehe E v 20.06.01, B1560/00.
Schlagworte
VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B792.2002Dokumentnummer
JFR_09978875_02B00792_2_01