RS Vfgh 2002/11/25 B792/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BundesvergabeG 1997 §16 Abs4
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber und der gebotenen Sorgfaltspflicht bei Prüfung der Angebote

Rechtssatz

Obgleich eine der beschwerdeführenden Gesellschaften eine ausländische juristische Person (mit Sitz in Luxemburg) ist, kann sie sich im vorliegenden Fall gleich der anderen (mit Sitz in Österreich) auf das Gleichheitsrecht berufen. Ihr kommt nämlich die aus ArtI Abs1 des BVG-Rassendiskriminierung, BGBl 390/1973, abzuleitende, nicht auf physische Personen beschränkte verfassungsgesetzlich geschützte Rechtsposition auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander zu, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch dann verletzt ist, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hat (vgl VfSlg 14516/1996, 14699/1996, 15074/1998 ua).

Die belangte Behörde hat sich sehr wohl mit der Frage befasst, ob dem Nachprüfungswerber durch seine Teilnahme an einem Gutachterverfahren im Jahr 1986 und die Erstellung einer Machbarkeitsstudie im Jahr 1999 ein Informationsvorsprung erwachsen sei, der zu seinem Ausscheiden führen hätte müssen, und ihre Entscheidung plausibel und nachvollziehbar begründet. Auch mit ihren Ausführungen, wonach der die Vergabeentscheidung (mit-)tragende Prüfbericht eines vom auftraggebenden Fonds hinzugezogenen Beraters verfehlt sei und dieser externe Berater überdies in einem Naheverhältnis zum Nachprüfungswerber stehe, werden keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler des Bundesvergabeamtes (BVA) geltend gemacht. Das BVA hat seine Entscheidung weder leichtfertig getroffen noch sonst Willkür geübt.

Kein vergleichbarer Fall wie in B707/00, E v 08.03.01.

Zur Verfassungsmäßigkeit des §16 Abs4 BundesvergabeG 1997 siehe E v 20.06.01, B1560/00.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B792.2002

Dokumentnummer

JFR_09978875_02B00792_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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