Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0245 E 24. Mai 2000 RS 2Stammrechtssatz
Die im Ruhestandsversetzungsverfahren in der Regel auf Grundlage ärztlicher Gutachten (siehe § 14 Abs 4 BDG 1979; vgl aber auch § 36 Abs 1 PG) von der Aktivdienstbehörde zu beurteilende Rechtsfrage der Dienstfähigkeit ist mit der bei der Ruhegenussbemessung von der Pensionsbehörde zu beurteilenden Rechtsfrage der regelmäßigen Erwerbsfähigkeit nach § 4 Abs 4 Z 3 PG nicht ident. Der schon bisher im § 9 Abs 1 PG verwendete Begriff der Erwerbsfähigkeit ist dabei der weitere und bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (dh, es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (siehe die diesbezüglich vergleichbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 1 PG bei Zach, Das Pensionsrecht, Band 3, Grenz-Verlag, insbesondere E 8.6.1994, 93/12/0150, E 24.9.1997, 96/12/0214, oder E 25.2.1998, 96/12/0340). Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (VwGH E 24.9.1997, 96/12/0353). In dieser Hinsicht besteht zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff im Sinne des § 4 Abs 4 Z 3 PG (anders als in Bezug auf die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes, der nur nach § 9 Abs 1 PG zu prüfen ist) kein Unterschied.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120202.X01Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011