Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASVG §10 Abs2;Rechtssatz
Leisten ausländische Arbeitskräfte aufgrund ihres mit einem ausländischen (Entsende-) Betriebes bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeiten für ein inländisches (Beschäftigungs-) Unternehmen, dann liegt auch dann kein (teilversichertes) Volontärsverhältnis zum inländischen Unternehmen vor, wenn die Beschäftigung auch oder in erster Linie zu Ausbildungszwecken erfolgt. Ob in einer solchen Konstellation das inländische Unternehmen als Beschäftigungsunternehmen im Rahmen eines (vollversicherten) grenzüberschreitenden Leiharbeitsverhältnisses gem § 3 Abs 3 letzter Satz ASVG iVm § 16 AÜG (und damit als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 2 letzter Satz ASVG) anzusehen ist, oder ob es an den beschäftigten Arbeitnehmern bloß eine Ausbildungsleistung für das ausländische Unternehmen erbringt, ist nach den Grundsätzen des hier analog anzuwendenden § 4 Abs 2 AÜG zu beurteilen (hier: Bejahung eines Leiharbeitsverhältnisses zwischen ungarischen Arbeitskräften und einem österreichischen Unternehmen, welches die Arbeitskräfte auf einer Baustelle einsetzte, wo diese - behauptetermaßen im Rahmen einer Ausbildung für das ausländische Entsendeunternehmen - Fassadenarbeiten verrichteten, zu deren Erbringung sich das Beschäftigungsunternehmen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet hatte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080101.X03Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013