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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Merkmale, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer an keine feste Arbeitszeit gebunden ist und frei entscheidet, wann seine Anwesenheit notwendig und zweckmäßig ist, dass er keinen Urlaubsanspruch hat und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst leistet, zu jenen zu zählen, die für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nichts beitragen (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130104.X03Im RIS seit
03.04.2002