RS Vwgh 2001/10/17 2001/13/0104

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Merkmale, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer an keine feste Arbeitszeit gebunden ist und frei entscheidet, wann seine Anwesenheit notwendig und zweckmäßig ist, dass er keinen Urlaubsanspruch hat und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung selbst leistet, zu jenen zu zählen, die für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nichts beitragen (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130104.X03

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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