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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0041 E 21. Dezember 1999 RS 3Stammrechtssatz
Es ist Sache des Vertreters, im Verwaltungsverfahren darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Beh annehmen darf, dass eine verschuldete Pflichtverletzung vorliegt (Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X01Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011