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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Nicht der ärztliche Sachverständige hat diese Frage zu beurteilen und Feststellungen zu treffen, sondern die zur Entscheidung berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes die fachkundigen Grundlagen zu liefern, die eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Leidenszustand im Hinblick auf die abstrakte Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsprozess ermöglichen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120202.X04Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011