RS Vwgh 2001/10/17 2000/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
PG 1965 §36 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes der Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage. Nicht der ärztliche Sachverständige hat diese Frage zu beurteilen und Feststellungen zu treffen, sondern die zur Entscheidung berufene Behörde. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei der Feststellung des Sachverhaltes die fachkundigen Grundlagen zu liefern, die eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Leidenszustand im Hinblick auf die abstrakte Eingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsprozess ermöglichen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120202.X04

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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