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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass § 61 GehG 1956 eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrdienstleistung zu qualifizieren sind, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (Hinweis VfSlg 8976/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120147.X02Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013