RS Vwgh 2001/10/17 99/12/0147

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
GehG 1956 §61 Abs5 idF 1996/375;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 61 GehG 1956 eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrdienstleistung zu qualifizieren sind, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (Hinweis VfSlg 8976/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120147.X02

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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