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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §36 Abs1 Z1 idF 1994/632;Rechtssatz
Im § 219 Abs 2 ZPO idF BGBl Nr 940/1993 ist die Akteneinsicht bei Gericht so geregelt, dass es sich bei der Einräumung an Dritte um einen Akt der Rechtsprechung handelt (vgl auch die Änderung der Geo mit Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl Nr 479/1991). Es handelt sich daher um ein einem Gericht zurechenbares Vorgehen, gegen welches gemäß § 36 Abs 1 Z 1 DSG eine Beschwerde an die Datenschutzkommission nicht zulässig ist. Die Qualifizierung der Gewährung von Akteneinsicht als Akt der Justizverwaltung verbietet sich auch auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen gerichtlichem Verfahren (sowie der damit verbundenen verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit) und dem geltend gemachten inkriminierten Vorgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120004.X01Im RIS seit
29.11.2001