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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Es ist typisch, dass auch den Parteien ohnehin zustehende Ansprüche zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches gemacht werden (Hinweis E 26.4.2001, 2001/16/0186). Entscheidend ist für die Höhe der Pauschalgebühr allein der Vergleichsinhalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160347.X01Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009