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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass der von der Abgabenbehörde geforderte Liquiditätsnachweis zwar ein geeignetes (Hinweis E 12.4.1994, 93/08/0259), sicher aber nicht das ausschließliche Beweismittel zur Klärung der Frage ist, ob der Geschäftsführer den Abgabengläubiger bei Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Die Berufung der Abgabenbehörde alleine auf eine starre Beweislastregel ohne Prüfung sonstiger angebotener Beweismittel entspricht nicht dem Gebot des § 90 Abs 1 Wr LAO und stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X04Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011