RS Vwgh 2001/10/17 2000/16/0575

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen, dass der von der Abgabenbehörde geforderte Liquiditätsnachweis zwar ein geeignetes (Hinweis E 12.4.1994, 93/08/0259), sicher aber nicht das ausschließliche Beweismittel zur Klärung der Frage ist, ob der Geschäftsführer den Abgabengläubiger bei Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Die Berufung der Abgabenbehörde alleine auf eine starre Beweislastregel ohne Prüfung sonstiger angebotener Beweismittel entspricht nicht dem Gebot des § 90 Abs 1 Wr LAO und stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X04

Im RIS seit

12.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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