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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Reichen die zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so muss der Vertreter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwenden. Der Abgabengläubiger darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160575.X02Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011