RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0231

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Bodenfläche einer Loggia (zumindest fünfseitig umbauter Raum mit einer freien Öffnung, der nicht über die Baufluchtlinie vorkragt) zur Wohnnutzfläche einer Arbeiterwohnstätte (Hinweis E 20. Februar 1992, 90/16/0181). Im konkreten Fall ragt das Dach nach den hier maßgeblichen Bauplänen über die strittige Fläche hinaus und damit liegt auch dann ein fünfseitig umschlossener Raum und kein offener Balkon vor, wenn die Decke durch die Dachschräge des Hauses gebildet wird. Auf die Beschaffenheit des Fußbodens kommt es nicht an, sofern dieser als solcher verwendet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160230.X06

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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