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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §311;Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen § 70 Abs 2 ASVG in (wenn auch gewiss nicht allzu häufigen) Fällen, in denen erst durch die Leistung eines Überweisungsbetrages einander deckende Beitragszeiten nach dem ASVG zustandekommen, nicht anzuwenden sein sollte. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die Anwendung des § 70 Abs 2 ASVG sogar geboten. Es ist zwar einzuräumen, dass der Gesetzgeber einen solchen Fall insoweit nicht bedacht hat, als die Fristbestimmung des § 70 Abs 2 ASVG darauf nicht zu passen scheint; es spricht aber nichts dagegen, im Interesse der Rechtssicherheit die dreijährige Frist analog anzuwenden und den Beginn ihres Laufes dem gemäß auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides betreffend den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu beziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080086.X02Im RIS seit
04.03.2002