Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0245 E 24. Mai 2000 RS 4(hier: ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Fähigkeit, einen regelmäßigen Erwerb nach § 4 Abs 4 Z 3 PG ausüben zu können, können auch medizinische Aspekte maßgebend sein, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nach § 14 Abs 1 und Abs 3 BDG 1979 nicht mehr (weil deren Erhebung beispielsweise für die Frage der Dienstunfähigkeit gar nicht notwendig war) entscheidend waren und für deren Geltendmachung der Beamte daher im Ruhestandsversetzungsverfahren (- im Gegensatz zum Verfahren nach § 9 Abs 1 PG - vgl E 24.5.2000, 99/12/0180) gar keine Veranlassung hatte (vgl zu einer ähnlichen Problematik bezüglich der Frage der Kausalität eines Dienstunfalles im Sinne des § 4 Abs 4 Z 2 PG das hg E 27.10.1999, 98/12/0391). Hiezu erscheint - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer wortidenten Landesrechtslage in seinem E 29.3.2000, 99/12/0152, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH und die diesbezüglichen Ausführungen von Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, Punkt 2.4.2 mit weiteren Hinweisen, zum Ausdruck gebracht hat - auch die Auseinandersetzung mit der Frage der Eingliederungsmöglichkeit eines frühpensionierten Beamten am Arbeitsmarkt im Hinblick auf bei ihm aus medizinischen Gründen notwendigerweise zu erwartende leidensbedingte Krankenstände bzw medizinisch-objektivierte Schmerzzustände sowie sonstige (gesundheitliche) Behinderungen angezeigt. Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf die im § 4 Abs 7 PG gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der Möglichkeit, trotz des infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte gegebenen Zustandes einem regelmäßigen Erwerb nachgehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120202.X03Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011