RS Vfgh 2002/11/25 B46/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
ASVG §135 Abs5
ASVG §144 Abs4
BundesvergabeG 1997 §12 Abs1 Z1
BundesvergabeG 1997 §113 Abs3
Satzung der Nö Gebietskrankenkasse §43

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Nachprüfungsantrags eines Rettungs- und Krankentransportunternehmens wegen Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes; Direktverrechnungsverträge zwischen Nö Gebietskrankenkasse und Krankentransportunternehmen über die Abwicklung des Kostenersatzes keine den vergaberechtlichen Regelungen unterliegenden Verträge

Rechtssatz

Gemäß §43 ihrer Satzung ist die Nö GKK unter bestimmten Voraussetzungen dem Versicherten gegenüber verpflichtet, Kostenersatz für Krankentransporte zu leisten. Im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Leistungsverpflichtung zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Versicherten hat die Nö GKK mit einigen Unternehmungen Verträge abgeschlossen, aufgrund derer die Kosten des Transports dann, wenn der Versicherte den Transport durch eines dieser Unternehmen durchführen lässt, von der Nö GKK mit dem Unternehmen direkt verrechnet werden. Mit einem derartigen Vertrag wird aber weder generell noch für den Einzelfall ein Auftrag zur Erbringung der Transportdienstleistung erteilt. Auftraggeber ist für die Krankentransportdienstleistung jeweils der Versicherte, dem der Krankenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für seine Aufwendungen zu leisten hat. Durch den Direktverrechnungsvertrag wird nun für bestimmte Fälle eine Ersatzleistung geregelt. Die Direktverrechnungsverträge betreffen daher nicht entgeltliche Dienstleistungen, sondern bloß die Abwicklung des dem Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger zustehenden Kostenersatzes.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Abschluss von Direktverrechnungsverträgen nicht dem Regime des Bundesvergabegesetzes unterliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Krankenversicherung, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B46.2000

Dokumentnummer

JFR_09978875_00B00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten