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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Nachprüfungsantrags eines Rettungs- und Krankentransportunternehmens wegen Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes; Direktverrechnungsverträge zwischen Nö Gebietskrankenkasse und Krankentransportunternehmen über die Abwicklung des Kostenersatzes keine den vergaberechtlichen Regelungen unterliegenden VerträgeRechtssatz
Gemäß §43 ihrer Satzung ist die Nö GKK unter bestimmten Voraussetzungen dem Versicherten gegenüber verpflichtet, Kostenersatz für Krankentransporte zu leisten. Im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Leistungsverpflichtung zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Versicherten hat die Nö GKK mit einigen Unternehmungen Verträge abgeschlossen, aufgrund derer die Kosten des Transports dann, wenn der Versicherte den Transport durch eines dieser Unternehmen durchführen lässt, von der Nö GKK mit dem Unternehmen direkt verrechnet werden. Mit einem derartigen Vertrag wird aber weder generell noch für den Einzelfall ein Auftrag zur Erbringung der Transportdienstleistung erteilt. Auftraggeber ist für die Krankentransportdienstleistung jeweils der Versicherte, dem der Krankenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für seine Aufwendungen zu leisten hat. Durch den Direktverrechnungsvertrag wird nun für bestimmte Fälle eine Ersatzleistung geregelt. Die Direktverrechnungsverträge betreffen daher nicht entgeltliche Dienstleistungen, sondern bloß die Abwicklung des dem Versicherten gegenüber dem Krankenversicherungsträger zustehenden Kostenersatzes.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Abschluss von Direktverrechnungsverträgen nicht dem Regime des Bundesvergabegesetzes unterliegt.
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B46.2000Dokumentnummer
JFR_09978875_00B00046_01