RS Vwgh 2001/10/17 99/08/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §35 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0280 E 31. Mai 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde hat daher die Sachlage und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß § 66 Abs 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Abspruch darf aber zufolge des § 35 Abs 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sachlage und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080023.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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