RS Vwgh 2001/10/17 99/08/0023

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid muss zwar seine Rechtsgrundlagen zweifelsfrei erkennen lassen. Die Verletzung des § 59 Abs 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt. Im vorliegenden Fall führt die belBeh jedoch in der Begründung die angewendeten Gesetzesbestimmungen teils vollinhaltlich, teils auszugsweise an. Damit ist aber der Bf an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und andererseits der VwGH in der Lage, seiner Kontrollbefugnis nachzukommen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999080023.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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