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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 Anl1;Rechtssatz
Einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten, höheren Verwendungsgruppe erfüllen (Hinweis E 21.2.2001, 2000/12/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120354.X03Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011