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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §61 Abs4;Rechtssatz
Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 6.5.1968, 463/67, VwSlg 7345 A/1968, ausgeführt, ist für den Maßstab einer allfälligen Irreführung durch eine Rechtsmittelbelehrung entscheidend, ob sie sich für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstellt und zwar unabhängig davon, ob die Partei von einem Rechtsfreund vertreten ist oder nicht. Auch hier muss es als "diffizile Überlegung" bezeichnet werden, die Formulierung "Vorstellung an die Tiroler Landesregierung" sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Vorstellung nicht auch bei der Tiroler Landesregierung eingebracht werden könne, eine solche Bedeutung lag "außerhalb des Bereiches jener Überlegungen, die bei der Lektüre einer Rechtsmittelbelehrung anzustellen, von der Partei eines Verwaltungsverfahrens erwartet werden dürfen". Die Einbringung der Vorstellung beim Amt der Tiroler Landesregierung war daher als richtige Einbringung im Sinne des § 61 Abs. 4 AVG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060009.X01Im RIS seit
19.02.2002