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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 10 ALSAG 1989 trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war(Hinweis E 6. August 1998, 97/07/0174). Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssen daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0190).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X06Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018