RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 10 ALSAG 1989 trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war(Hinweis E 6. August 1998, 97/07/0174). Die als Grundlage für eine solche rechtliche Beurteilung dienenden fachlichen Bewertungen müssen daher ebenfalls auf den technischen Standard des jeweiligen Beurteilungszeitraumes (des damaligen Standes der Technik) abgestellt werden (Hinweis E 25. November 1999, 98/07/0190).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X06

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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