RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0003

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Sanierungsmöglichkeit, dass Mängel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren durch die in der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werden, bezieht sich auf das Berufungsverfahren, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens im Berufungsverfahren noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Parteienrechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Beim Aufsichtsverfahren iSd § 10 Abs 2 ALSAG 1989 ist das Gegenteil der Fall. Das Verwaltungsverfahren, das gegebenenfalls in zwei Instanzen abgewickelt wird, bildet mit dem Aufsichtsverfahren keinesfalls eine Einheit, sondern ist getrennt davon zu betrachten. Die Erstattung einer Stellungnahme vor der belBeh bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belBeh davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen. Die "Verschiebung" der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme in das wieder offene Verfahren vor der Behörde erster Instanz könnte diese Verletzung von Verfahrensrechten keinesfalls sanieren, kann doch dort das Ergebnis des aufsichtsbehördlichen Verfahrens nicht mehr rückgängig gemacht oder im Sinne der Partei beeinflusst werden. Schon aus diesem Grund ist eine Heilung dieses Verfahrensmangels durch Gewährung von Parteiengehör im fortzusetzenden Verfahren auszuschließen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien NormenParteiengehörParteiengehör AllgemeinHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X04

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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