RS Vwgh 2001/10/18 2001/07/0047

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs7 Z1;
UVPG 1993 §1 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3a Abs4;
UVPG 1993 Anh1 Z2;
UVPG 2000 §3a Abs6;
UVPG 2000 §46 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist Betriebszweck der Behandlungsanlage der G Recycling Ges.m.b.H. die Entsorgung und Schadstoffentfrachtung von Altautos durch Trockenlegung und Demontage von gefährlichen Anteilen, und bildet hingegen den Betriebszweck der Anlage der mP die Sortierung und Aufbereitung von Haushaltsschrott, Gewerbe- und Industrieschrott und auch Schrott von Autowracks zum Zweck der Weitergabe an den Sekundärrohstoffhandel, also Manipulation mit nicht gefährlichen Abfällen, so liegt im Hinblick auf den Tatbestand des Anhanges 1 Z. 2 UVPG 1993 ein unterschiedlicher Betriebszweck vor, nämlich einmal die Manipulation mit gefährlichen, im anderen Fall mit nicht gefährlichen Abfällen. Ob auch eine "Kumulierungsprüfung" nach § 3a Abs. 6 UVPG 1993 idF 2000/I/089 das selbe Ergebnis erbrächte, ist nicht zu untersuchen, da es im vorliegenden Zusammenhang um die Erörterung der Frage geht, ob nach dem UVPG 1993 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war; dabei findet das UVPG 1993 idF 2000/I/089 noch keine Anwendung. Somit ergibt sich, dass die isoliert zu betrachtende Anlage der mP, da sie nicht der stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung gefährlicher Abfälle dient, nicht dem Anhang 1 Z. 2 UVPG 1993 zugeordnet werden kann und ihre Änderung daher schon aus diesem Grund keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG 1993 bedurfte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070047.X01

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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