RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0229

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
UVPG 1993 §19 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVPG 1993 ist weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 ForstG zählt nach diesem Verständnis des § 19 Abs. 4 letzter Satz UVPG 1993 zu den Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem VwGH von der Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Zur Geltendmachung der "Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" zählt im vorliegenden Zusammenhang zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 im Sinne des Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat. Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem VwGH geltend machen kann.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UmweltschutzvorschriftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X04

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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