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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVPG 1993 ist weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 ForstG zählt nach diesem Verständnis des § 19 Abs. 4 letzter Satz UVPG 1993 zu den Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung als subjektives Recht im Verfahren vor dem VwGH von der Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Zur Geltendmachung der "Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" zählt im vorliegenden Zusammenhang zweifelsfrei auch die Prüfung, ob die Behörde die Interessenabwägung des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 im Sinne des Gesetzes getroffen und zu Recht die Bewilligung für die Rodung erteilt hat. Dies bedeutet aber, dass die Bürgerinitiative auch alle einer Erteilung einer Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Feststellungen und Wertungen (Vorliegen eines konkurrierenden öffentlichen Interesses, Gewicht dieses Interesses bei der Interessenabwägung) und nicht nur eine unzutreffende Bewertung des Interesses an der Walderhaltung hinterfragen und gegebenenfalls als Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem VwGH geltend machen kann.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UmweltschutzvorschriftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X04Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012