RS Vwgh 2001/10/18 2001/07/0074

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §98;

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde hat in einem Verfahren nach dem WRG 1959 in dem vom Berufungsvorbringen (hier: Einwendungen der Bfin) erfassten Umfang des erstinstanzlichen Bescheides originär, d.h. im eigenen Namen und ohne die Ermächtigung iSd § 101 Abs. 3 WRG 1959 entschieden. Da insoweit dieser Bescheid von der erstinstanzlichen Behörde im eigenen Namen erlassen wurde, hatte über eine dagegen erhobene Berufung, selbst wenn die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, der Landeshauptmann zu entscheiden.

Schlagworte

InstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070074.X05

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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