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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E130S EGV Art130s;Rechtssatz
Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVPG 1993 ist weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen; darunter fallen auch die Bestimmungen der Abfallbewirtschaftung, die indirekt auf die Schaffung oder Erhaltung einer bestimmten Umweltqualität zielen. Die bezogenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wurden vom Rat der Europäischen Gemeinschaft - zumindest seit der Einführung eines eigenen Umweltkapitels im EG-Vertrag - auf die Grundlage des Art. 175 EGV bzw. auf die Grundlage der Vorgängerbestimmung des Art. 130s EG-V, somit auf die gemeinschaftsrechtliche Kompetenzgrundlage für den Umweltschutz, gestützt. Ausdrücklich wird als Motiv für die Erlassung der Abfallrichtlinie bzw. der Änderungsrichtlinie der Schutz der Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen bzw. die Erreichung und Erhaltung eines Umweltschutzniveaus genannt. Vor diesem Hintergrund stellt die Berufung auf die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts jedenfalls eine Geltendmachung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 4 UVPG 1993 dar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 UmweltschutzvorschriftDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 UmweltschutzvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X01Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012