RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15103030
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11992E130S EGV Art130s;
11997E175 EG Art175;
31975L0442 Abfallrahmen-RL idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
EURallg;
UVPG 1993 §19 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 4 UVPG 1993 ist weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Der Begriff "Umweltschutzvorschrift" umfasst vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen; darunter fallen auch die Bestimmungen der Abfallbewirtschaftung, die indirekt auf die Schaffung oder Erhaltung einer bestimmten Umweltqualität zielen. Die bezogenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wurden vom Rat der Europäischen Gemeinschaft - zumindest seit der Einführung eines eigenen Umweltkapitels im EG-Vertrag - auf die Grundlage des Art. 175 EGV bzw. auf die Grundlage der Vorgängerbestimmung des Art. 130s EG-V, somit auf die gemeinschaftsrechtliche Kompetenzgrundlage für den Umweltschutz, gestützt. Ausdrücklich wird als Motiv für die Erlassung der Abfallrichtlinie bzw. der Änderungsrichtlinie der Schutz der Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen bzw. die Erreichung und Erhaltung eines Umweltschutzniveaus genannt. Vor diesem Hintergrund stellt die Berufung auf die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts jedenfalls eine Geltendmachung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 4 UVPG 1993 dar.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 UmweltschutzvorschriftDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Umweltschutzvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X01

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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