RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0229

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §17 Abs1 Z2 lita;
UVPG 1993 §17 Abs3;

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 Z 2 lit a UVPG 1993 hat nur die Vermeidung von Immissionen durch den Betrieb selbst im Auge und stellt kein Gebot effizienter Nutzung von in einem Betrieb gewonnener Energie dar. Schließlich gilt das Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 3 UVPG 1993 auch nur insoweit, als die Genehmigungsvoraussetzungen nach den einzelnen Materiengesetzen reichen. Für ein materiengesetzlich geregeltes Gebot vollständiger Energienutzung fehlt aber die gesetzliche Grundlage, sodass es auch nicht zum Gegenstand einer Bedingung nach § 17 Abs. 3 UVPG 1993 gemacht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X07

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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