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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 1993 §17 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
§ 17 Abs 1 Z 2 lit a UVPG 1993 hat nur die Vermeidung von Immissionen durch den Betrieb selbst im Auge und stellt kein Gebot effizienter Nutzung von in einem Betrieb gewonnener Energie dar. Schließlich gilt das Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 3 UVPG 1993 auch nur insoweit, als die Genehmigungsvoraussetzungen nach den einzelnen Materiengesetzen reichen. Für ein materiengesetzlich geregeltes Gebot vollständiger Energienutzung fehlt aber die gesetzliche Grundlage, sodass es auch nicht zum Gegenstand einer Bedingung nach § 17 Abs. 3 UVPG 1993 gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X07Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012