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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. So muss die Frist zur Stellungnahme etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E 27. 9. 1990, 89/12/0201; E 30. 10. 1991, 91/09/0047; E 15. 10. 1996, 95/05/0286). (Hier: In einem Verfahren iSd § 10 Abs 2 ALSAG 1989 ist eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der belBeh, dessen Inhalt in einer für die Bf neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachliche Beurteilung bestand, jedenfalls als unzureichend anzusehen.)
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X03Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018