RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0003

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rates bzw. zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. So muss die Frist zur Stellungnahme etwa dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E 27. 9. 1990, 89/12/0201; E 30. 10. 1991, 91/09/0047; E 15. 10. 1996, 95/05/0286). (Hier: In einem Verfahren iSd § 10 Abs 2 ALSAG 1989 ist eine Frist von 7 Tagen zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der belBeh, dessen Inhalt in einer für die Bf neuen, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehenden fachliche Beurteilung bestand, jedenfalls als unzureichend anzusehen.)

Schlagworte

Gutachten ParteiengehörRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X03

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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