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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Bescheidcharakter auch formlos ergangener, nicht als Bescheid bezeichneter Erledigungen ist zu bejahen, sofern ihrem Inhalt zu entnehmen ist, dass mit ihnen über ein konkretes Rechtsverhältnis abgesprochen werden soll (Hinweis E 17. Februar 1994, 93/16/0117). Bescheidwille ist immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070054.X03Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012