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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wegen gänzlicher Unterlassung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Ausreise in den HerkunftsstaatRechtssatz
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat (einschließlich der Beurteilung entsprechend einer Non-refoulement-Prüfung) iS der im E v 30.11.01, B719/01, dargelegten Rechtsauffassung unter eingehender Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen (so insbesondere die Situation im Heimatstaat und die Auswirkungen auf das gemeinsame Familienleben, sowohl mit der Ehegattin, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien für unzulässig erklärt wurde, als auch dem gemeinsamen Kind).
Kein Widerspruch zu G138/00 ua, E v 15.06.01, betreffend den Fall der erstmaligen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch den Bundesasylsenat im Rahmen seiner Rechtsmittelentscheidung neben der Aufrechterhaltung der Abweisung des Asylantrags.
Schlagworte
Asylrecht, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B156.2002Dokumentnummer
JFR_09978875_02B00156_01