RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0229

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse iSd § 17 Abs3 ForstG 1975 an der Errichtung eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für ölverunreinigte oder sonst verunreinigte Böden besteht dann, wenn ein Engpass bei der Entsorgung von Abfällen jener Art bestünde, wie sie in der Anlage behandelt werden sollen (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X05

Im RIS seit

07.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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