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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Rechtssatz
Ein öffentliches Interesse iSd § 17 Abs3 ForstG 1975 an der Errichtung eines Zwischenlagers und einer Behandlungsanlage für ölverunreinigte oder sonst verunreinigte Böden besteht dann, wenn ein Engpass bei der Entsorgung von Abfällen jener Art bestünde, wie sie in der Anlage behandelt werden sollen (Hinweis E 16. September 1999, 99/07/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070229.X05Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012