RS Vwgh 2001/10/18 2000/06/0022

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Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;

Rechtssatz

Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs. 1 VermG ist lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060022.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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