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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §13 Abs1 idF 1975/238;Rechtssatz
Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs. 1 VermG ist lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060022.X01Im RIS seit
19.02.2002