RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Um eine Erledigung als Bescheid qualifizieren zu können muss aus ihr der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (Hinweis B 19. April 2001, AW 2001/08/0013; VfGH E 7. Dezember 1994, VfSlg. 13968 A/1994).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070054.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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