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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Um eine Erledigung als Bescheid qualifizieren zu können muss aus ihr der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (Hinweis B 19. April 2001, AW 2001/08/0013; VfGH E 7. Dezember 1994, VfSlg. 13968 A/1994).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070054.X02Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012