RS Vfgh 2002/11/25 B1577/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
beobachten
merken

Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt NaturschutzG §26
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Fällen von Bäumen auf einem Grundstück; keine Legitimation der ursprünglichen Grundstückseigentümer angesichts der dinglichen Natur der aus einem Bescheid betreffend eine Nutzungsbewilligung abzuleitenden Rechte und Pflichten; Erklärung der neuen Eigentümer betreffend Nichtfortsetzung des Verfahrens

Rechtssatz

Mit der Nichterteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung des Fällens von Bäumen auf einem bestimmten Grundstück hat die belangte Behörde über eine auf eine Sache bezogene Nutzungsbewilligung abgesprochen. Die aus solchen Bescheiden abzuleitenden Rechte und Pflichten sind "dinglicher Natur". Das bedeutet für die Beschwerdesache, dass die Bescheidwirkungen seit der Übertragung der Liegenschaft nicht mehr die ursprünglichen Beschwerdeführer sondern ausschließlich die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer treffen, der Bescheid also die Rechtssphäre der Voreigentümer nicht mehr berührt. Wenn die früheren Liegenschaftseigentümer auf allfällige Schadenersatzansprüche verweisen, so legen sie damit keine fortdauernde Berührung ihrer Rechtssphäre durch den angefochtenen Bescheid dar.

Die neuen Liegenschaftseigentümer sind befugt, den Rechtsstreit in der gegebenen Verfahrenslage als beschwerdeführende Parteien fortzusetzen. Ob es hiezu - im Hinblick auf die angeordnete sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der ZPO (§35 Abs1 VfGG) - einer besonderen Prozesshandlung der neuen Grundstückseigentümer bedürfte oder ob deren Eintritt in das Verfahren ex lege anzunehmen wäre, kann dahinstehen, da die abgegebene Erklärung der neuen Eigentümer, das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen zu wollen, im ersten Fall als Weigerung, in das Verfahren einzutreten, im anderen Fall aber als Zurückziehung der Beschwerde zu werten wäre (vgl B v 09.10.02, V29/02 und B555/99).

Entscheidungstexte

  • B 1577/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.11.2002 B 1577/99

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Bescheid in rem-Wirkung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Eingriffe bewilligungspflichtige, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Legitimation, VfGH / Zurücknahme, Bescheid dinglicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1577.1999

Dokumentnummer

JFR_09978875_99B01577_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten