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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (Hinweis E 18. Jänner 1971, 1180/70; E 24. November 1998, 96/08/0406).
Schlagworte
ParteiengehörParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X01Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018