RS Vwgh 2001/10/18 2000/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (Hinweis E 16. Jänner 1992, 91/09/0177).

Schlagworte

ParteiengehörParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070003.X02

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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