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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 1990 §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0210 E 19. März 1998 RS 2 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
§ 29 Abs 2 AWG 1990 ordnet eine Verfahrenskonzentration für die in § 29 Abs 1 dieses Gesetzes genannten Anlagen an. Die Genehmigungsfähigkeit einer solchen besonderen Abfallanlage oder Altölbeseitigungsanlage soll daher bloß in einem Verfahren geprüft und darüber mit einem Bescheid entschieden werden. Die Inanspruchnahme der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des Bundes für Anlagen für nicht gefährliche Abfälle ab einer bestimmten Größenordnung bestärkt die Rechtsansicht, daß mit § 29 Abs 2 AWG 1990 eine Entscheidungskonzentration im aufgezeigten Sinn geschaffen worden ist. Eine Aufsplitterung eines nach § 29 AWG 1990 vom zuständigen Landeshauptmann abzuführenden Verfahrens in Einzelgenehmigungen nach den jeweiligen, im § 29 Abs 2 AWG 1990 aufgezählten materiell-rechtlichen Vorschriften widerspricht der vom Gesetzgeber angeordneten
Genehmigungskonzentration und der damit verbundenen Eigenständigkeit des nach § 29 AWG 1990 abzuführenden Verfahrens (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG, 1274 der Beilagen XVII, GP, 40).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070047.X02Im RIS seit
31.01.2002