Index
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/21/0647 E 24. Juli 2001 RS 1 (Hier:Der VwGH hat im ersten Rechtsgang in dem Verfahren iSd § 16 NÖ AWG 1992 ausgesprochen, dass die einzelnen Punkte der Feststellungsbegehren untrennbar sind, weswegen die Entscheidung bloß über einen Antragsteil nämlich kein "minus" sondern ein "aliud" in Bezug auf den Antrag in seiner Gesamtheit darstellt. Die belBeh hat nun im fortgesetzten Verfahren, anstatt den Bescheid der Bezirksmannschaft aufzuheben, den fehlenden (aber untrennbaren) Teil des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrages im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3. entschieden und festgestellt, dass die PET-Flasche und der Ast der Abfallart "betriebliche Abfälle" zuzuordnen seien. Sie hat damit als Berufungsbehörde erstmals über den verfahrensgegenständlichen Antrag in seiner Gesamtheit entschieden.)Stammrechtssatz
Die "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist der Berufungsbescheid insoferne mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
(Hier hat die belBeh die Fremde über den Gegenstand des Verfahrens "ab 12.2.1996" hinaus wegen ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet vom "3.2.1996 bis 13.1.1997" gem § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 iVm § 15 Abs 1 FrG 1993 bestraft.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070066.X01Im RIS seit
25.02.2002